Zweite Instanz bekräftigt Urteil im Fall Heise.de

Jan-Frederik Timm
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Das Oberlandesgericht München hat heute in zweiter Instanz das Urteil des Landesgerichtes München vom März dieses Jahres bestätigt, in welchem dem Heise-Verlag das Verlinken von Online-Angeboten, auf denen in Deutschland verbotene Software angeboten wird, untersagt wurde – die Berichterstattung bleibt indes auch weiterhin erlaubt.

Anstoß für den nun schon über ein halbes Jahr währenden Rechtsstreit war ursprünglich ein auf Heise.de über die Kopier-Software AnyDVD veröffentlichter Artikel, der einen Link auf das Online-Angebot des Herstellers SlySoft beinhaltete. Acht führende Musikunternehmen, darunter BMG, edel, EMI, Sony Music, Universal Music und Warner Music, hatten den Verlag daraufhin abgemahnt und zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert, die es dem journalistischen Angebot untersagen sollte, derartige Links zu setzen und Werbung für in Deutschland verbotene Programme zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu machen. Darüber hinaus wurde Heise unterstellt, allein durch die damals veröffentlichte Meldung Beihilfe zur Nutzung des Programmes AnyDVD geleistet und somit auch in diesem Punkt gegen den Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verstoßen zu haben. Eine Auffassung, die Heise Online-Chefredakteur Christian Persson in allen drei Punkte nicht teilen konnte.

Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich auf die schwierige Rechtslage hingewiesen. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos.

Christian Persson, Chefredakteur von heise online

Das nach der Weigerung des Verlages, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in erster Instanz gefällte Urteil, wurde nun vom OLG München bekräftigt. Demnach ist es Heise weiterhin untersagt, Links zu setzen. Die eigentliche Berichterstattung bleibt jedoch unangetastet.

Eine Dokumentation des kompletten Rechtsstreites bietet die Website des Verlages, heise.de.

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